Reichsheimstätte

Die Reichsheimstätte war ein deutsches Rechtsinstitut von 1920, wodurch das Eigentumsrecht an Immobilien eingeschränkt wurde. Dieses Rechtsinstitut wurde aus sozialen Gründen mit dem Reichsheimstättengesetz vom 10. Mai 1920 geschaffen. Für die Durchführung, Umsetzung und Überwachung war das Reichsheimstättenamt mit Sitz in Berlin zuständig. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 trat das Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes in Kraft (BGBl. I S. 912).

Der Zweck des Reichsheimstättengesetzes war der vor möglichen Gläubigern geschützte Erwerb und Besitz von Wohneigentum und die Bindung des Eigentümers an bestimmte bodenpolitische Ziele. Die sogenannten Heimstätten wurden zumeist durch staatliche oder kommunale Einrichtungen ausgegeben. Der sogenannte Heimstätter konnte das Eigentum an einer Heimstätte erwerben. Die Rechte aus dem Eigentum waren jedoch zu Gunsten des Ausgebers eingeschränkt. Diese Einschränkungen dienten auch zum Schutz des Eigentümers einer Heimstätte. Zu Gunsten des Heimstätters war die Zwangsvollstreckung in das Grundstück beschränkt. Dem Ausgeber stand ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Für die Belastung oder Teilung eines Grundstücks war die Zustimmung des Ausgebers erforderlich. Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung einer Heimstätte hatte der Ausgeber ein Rückkaufsrecht (Heimfallanspruch). Zudem war eine Reichsheimstätte nicht frei vererbbar.

Das Rechtsinstitut der Heimstätte wurde auch in der Schweiz gesetzlich geregelt, hat dort jedoch keinerlei praktische Bedeutung erlangt.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.