Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor bestimmt seit dem 1. Januar 1992 innerhalb der Rentenformel der deutschen Rentenversicherung die Höhe von Rentenleistungen mit. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Sicherungszielen der Rentenarten.

Der Rentenartfaktor wird im § 67 SGB VI festgelegt.

Der Faktor bewirkt, dass Renten mit Lohnersatzfunktion (z. B. Altersrenten) trotz der gleichen zugrundeliegenden Beitragsleistung höher sind als Renten mit Lohnzuschussfunktion (z. B. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder Unterhaltsersatzfunktion (z. B. Witwenrenten).

Bei den Witwenrenten hat das sogenannte Sterbevierteljahr (s. u. Auflistung) noch eine Lohnersatzfunktion. Das heißt, dass hinterbliebene Ehegatten nicht sofort auf die geringere Witwenrente verwiesen werden.

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