Richtlinie (EU) 2016/680
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung auch auf den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich innere Sicherheit, Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte anwendbar macht. Den Mitgliedstaaten wird in der Richtlinie aufgegeben, für die entsprechenden Bereiche die dafür notwendigen Datenschutzgesetze zu erlassen.
Richtlinie (EU) 2016/680 | |
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Titel: | Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | JI-Richtlinie, JI-Datenschutzrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Artikel 16 Absatz 2 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 5. Mai 2016 |
Anzuwenden ab: | 6. Mai 2018; Übergangsvorschrift für „Altsysteme“ bis 6. Mai 2023 |
Fundstelle: | ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie ersetzt den aus 2008 stammenden Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.
Zusammen mit der Datenschutz-Grundverordnung bildet die Richtlinie (EU) 2016/680 seit Mai 2018 den gemeinsamen Datenschutzrahmen der Europäischen Union. Im Gegensatz zur Datenschutz-Grundverordnung wurde die Richtlinie nicht in das EWR-Abkommen übernommen. Sie ist in den Mitgliedstaaten der EU – nicht aber in Norwegen und Island anwendbar. Da Dänemark eine Sonderrolle im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts war die Zustimmung des Folketings für die Anwendbarkeit in Dänemark notwendig. Diese folgte am 25. Oktober 2016. Aufgrund von Artikel 6a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 war die Richtlinie in den meisten Fällen auch ohne deren gesonderte Zustimmung für das Vereinigte Königreich und Irland verbindlich.
Zu diesem Datenschutzrahmen trat im November 2018 die auch für die Organe und Stellen der Europäischen Union verbindliche Verordnung (EU) 2018/1725.