Schöpfungshöhe

Die Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe oder Werkhöhe ist ein Kriterium, das im Urheberrecht urheberrechtlich geschützte Werke von solchen Leistungen abgrenzt, die keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, insbesondere solchen, die dadurch gemeinfrei sind. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung in jeder Rechtsordnung beruht darauf, dass das zentrale internationale Abkommen zum Urheberrecht, die Revidierte Berner Übereinkunft, den Begriff Werk voraussetzt und lediglich Werkarten definiert. „Die Prüfung im Einzelfall, was als Werk anzusehen ist“, bestimmt sich „nach dem Recht des Schutzlands“, also der Rechtsordnung, in der eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll.

In vielen Rechtsordnungen wird diese Schwelle unter die Begriffe Individualität oder Originalität gefasst. Für das deutsche Urheberrecht prägte Else Meißner in den 1920er Jahren das spezielle Konzept der Gestaltungshöhe in Anlehnung an die Erfindungshöhe im Patentrecht. Eugen Ulmer verbreitete 1959 diese Vorstellung. Das Konzept galt für die angewandte Kunst und arbeitete eine besondere Abgrenzung zwischen Urheberrecht und dem damaligen Gebrauchsmusterschutz heraus. Davon ausgehend hat die Rechtsprechung das Konzept auf alle Bereiche des Urheberrechts übertragen und die Schwelle je nach Werkart festgesetzt. In der Folge wurde die Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe „ein fester Bestandteil“ der Urheberrechtsdebatte; sie bestimmte „die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes“.

Am 13. November 2013 entschied der Bundesgerichtshof, an seiner Jahrzehnte lang vertretenen, bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen und angewandte Kunst nicht mehr speziell zu behandeln.

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