Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) ist Bestandteil des deutschen Seeverkehrs- bzw. Schifffahrtsrechts. Sie ergänzt und verdrängt die internationalen Kollisionsverhütungsregeln auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen.

Basisdaten
Titel:Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Abkürzung: SeeSchStrO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland        
Rechtsmaterie: Seeverkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9511-1
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Mai 1952
(BGBl. II S. 553)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1952
Neubekanntmachung vom: 22. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3209, 3210,
ber. 1999 I S. 193)
Letzte Neufassung vom: 3. Mai 1971
(BGBl. I S. 641)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 1971
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 21. September 2018
(BGBl. I S. 1398, 1564)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Oktober 2018
(Art. 3 VO vom 21. September 2018)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

In der Emsmündung gilt die Schifffahrtsordnung Emsmündung, die einen bilateralen Vertrag mit den Niederlanden umsetzt, in der die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung fast unverändert übernommen wird. Näheres siehe unter „Örtlicher Geltungsbereich“.

Die Grundlage der SeeSchStrO als Rechtsverordnung findet sich im Seeaufgabengesetz.

Wesentliche Bestandteile sind die Fahrregeln auf diesen Gewässern und die Vorschriften über die zu verwendenden und zu beachtenden Sichtzeichen und Schallsignale.

Die SeeSchStrO gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, d. h. auch für Sportboote. Die SeeSchStrO wird von einer Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen ergänzt. Auf den Wasserstraßen, die weiter landeinwärts liegen, gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).

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