Sicherungsübereignung
Die Sicherungsübereignung ist im deutschen Recht ein Vertrag, durch den ein Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum an einer beweglichen Sache oder Sachgesamtheit im Wege eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) – die Sache verbleibt beim Sicherungsgeber, dem Schuldner – übereignet. Der Übereignung liegt die schuldrechtliche Sicherungsabrede zugrunde, dass dem Schuldner der Besitz an der Sache im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses zur weiteren Nutzung belassen bleibt. Der Sicherungsnehmer wird Eigentümer unter der Maßgabe des Sicherungsvertrages, dass das Eigentum nach Tilgung (Rückzahlung) des besicherten Kredits entweder automatisch, im Rahmen einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) an den alten Eigentümer zurückfällt oder durch anschließende Rückübertragung. Sicherungsübereignungen sind damit treuhandschaftliche Rechtsverhältnisse.
Sicherungsübereignungen haben große Bedeutung im Bankwesen, Kreditinstitute treten dabei als Kreditgläubiger und Eigentumssicherungsnehmer auf.