Sperrzeit (Sozialrecht)

Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, für den nach § 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldeversäumnissen bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit.

Sperrzeiten treten ein bei

  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung (eine Woche)
  • Meldeversäumnis (eine Woche)
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)
  • unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen)
  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)
  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)

Gemäß dem Sperrzeit-Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2019 werden vorerst beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) nur dreiwöchige Sperrzeiten verhängt. Alle von Anfang 2015 bis Juni 2019 verhängten knapp 150.000 sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeiten gegenüber ALG-Beziehern nannte das Bundessozialgericht (BSG) rechtsunwirksam (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.

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