Steuersplitting I

Steuersplitting I ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zur Einführung des Ehegattensplittings im Jahre 1958 führte. Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:

  • Das aus dem Jahre 1939 stammende Einkommensteuergesetz sah eine Zusammenveranlagung von Ehegatten vor dergestalt, dass zwei Steuerpflichtige zu einem Steuersubjekt zusammengefasst wurden. Erklärtes Ziel dieser Norm war eine Lenkung von verheirateten Frauen, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies erklärte das Gericht für verfassungswidrig.
  • Das Gericht entwickelt gleichzeitig die Grundsätze zu vorkonstitutionellen Rechtsnormen aus der Zeit vor dem 23. Mai 1949 fort (siehe Art. 100 I GG).
  • Das Gericht erläutert das systematische Verhältnis zwischen dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 I GG) und der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I GG).
  • Die Entscheidung setzt für Eheleute den 1951 eingeführten Progressionstarif mit einem exponentiellen Prozentsteuersatz außer Kraft. Als Reaktion brachte 1958 die Regierung Adenauer ein Einkommensteuergesetz ein, mit einem Splitting, welches zur Tradition im deutschen Steuerrecht wurde.
  • Infolge der Entscheidung wurde auch die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern für verfassungswidrig und nichtig erklärt: Einkommensteuergesetze 1951, 1953, 1955 und 1958 (→ Steuersplitting II)
  • Die Entscheidung konkretisiert die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Vorgaben, die den Gesetzgeber binden.
Steuersplitting I
Beschluss verkündet
17. Januar 1957
Fallbezeichnung: Vorlage eines Rechtsstreits durch das Finanzgericht München im Wege der konkreten Normenkontrolle
Geschäftszeichen / Fundstelle: BVerfGE 6, 55
Folgegeschichte: Ehegattensplitting ab 1958
Aussage
1. Zur Gleichberechtigung der Frau gehört die Möglichkeit mit gleichen rechtlichen Chancen marktwirtschaftliches Einkommen zu erzielen wie jeder männliche Staatsbürger.

2. Die isolierte Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist verfassungswidrig und nichtig.
3. Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes ist kein vorkonstitutionelles Recht.

Richter
abweichende Meinungen
keine
Angewandtes Recht
Art. 3, 6 und 100 Abs. 1 Grundgesetz
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.