Tilgung (Bundeszentralregister)
Eintragungen im Bundeszentralregister unterliegen der Tilgung. Sie hat den Zweck der Resozialisierung, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Straftaten nach Ablauf bestimmter Fristen nach außen nicht mehr bekannt werden und schließlich auch aus den Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden gelöscht werden sollen. Die Tilgung erfolgt dann nach unterschiedlichen Kriterien für das
- Bundeszentralregister, auf das nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte im BZRG benannte Behörden Zugriff haben und das
- Führungszeugnis, welches vom Betroffenen selbst beantragt wird und meist zur Verwendung im Rahmen einer Bewerbung o. ä. bestimmt ist.
Ausgenommen von der Tilgung im Bundeszentralregister sind Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, die Anordnung von Sicherungsverwahrung, die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus und die dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 45 Absatz 3 BZRG). Jedoch kann hier im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Tilgung im Einzelfall angeordnet werden (§ 49 BZRG). Ebenso können Berufsverbote i. d. R. nicht getilgt werden.
Nach Tilgung dürfen dem Verurteilten die Eintragungen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Er darf sich (wieder) als unbestraft bezeichnen. Die Entfernung aus dem Register erfolgt jedoch zeitverzögert. Die dazwischen liegende Zeitspanne heißt Überliegefrist.