Tatmittel

Tatmittel ist ein strafrechtlicher Gesetzesbegriff des § 74 Abs. 1 StGB, der Gegenstände (Werkzeuge und Instrumente im nicht-technischen Sinne) erfasst, die der Täter zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht hat oder die dafür bestimmt waren.

Rechtsprechung und Schrifttum verknüpfen den Begriff mit der Zweckrichtung der Tat, ein Übel zuzufügen. Tatmittel müssen deshalb „notwendige Gegenstände der Tat“ sein, nach der Absicht des Täters, eigentliches Mittel zur Verwirklichung eines Straftatbestandes. Allein die Vorschriftswidrigkeit der Nutzung von Gegenständen, etwa die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, genügen dafür noch nicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Tat stehen. Tatmittel ermöglichen oder erleichtern die Tatbegehung selbst.

Tatmittel können vom Zeitpunkt des Tatentschlusses bis zur Vollendung der Tat eingesetzt werden. Werden für Straftaten gefährliche Werkzeuge eingesetzt, ist der Straftatbestand mit höherer Strafandrohung versehen (etwa gefährliche Körperverletzung: § 224 Abs. 1 StGB 224, gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr: § 315 StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: § 315b Abs. 1 StGB).

Kriminalistisch sind Tatmittel als Spurenträger bedeutsam. Damit kann eine Beweisführung für die Tat und Täterschaft begründet werden, etwa als Beweis dafür, dass ein Verdächtiger am Tatort zugegen war oder einen tatrelevanten Gegenstand berührt hat.

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