Urkundenunterdrückung
Die Urkundenunterdrückung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 274 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Recht, mithilfe von Urkunden, technischen Aufzeichnungen, beweiserheblichen Daten oder Grenzzeichen Beweis über eine rechtserhebliche Tatsache zu erheben. Zu diesem Zweck verbietet die Vorschrift mehrere Verhaltensweisen, durch die der Bestand oder der Beweiswert der genannten Objekte beeinträchtigt wird.
Für die Urkundenfälschung können eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.
Die praktische Relevanz der Urkundenunterdrückung ist gering. Für 2021 verzeichnet die Polizeiliche Kriminalstatistik 689 Fälle.
Im österreichischen Strafrecht existiert mit § 229 StGB eine inhaltlich weitgehend vergleichbare Vorschrift.