Verbot der religiösen Voraustrauung
Das Verbot der religiösen Voraustrauung untersagt eine kirchliche Trauung und die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vorzunehmen, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Dieses Verbot bestand in Deutschland vom 1. Januar 1876 [§ 79 PStG/1875] bis 31. Dezember 2008 [Art. 5 Abs. 2 S. 2 PStRG/2007] sowie in Österreich von 1938 bis 1955, es besteht in Deutschland wieder für sog. Kinderehen seit 22. Juli 2017.
Seit dem Ende dieses Verbots ist eine kirchliche Trauung sowohl vor als auch gänzlich ohne Eheschließung am Standesamt staatlicherseits erlaubt, bleibt aber ohne rechtliche Wirkung, abgesehen von eventuellen internen Regelungen einer die Trauung veranstaltenden Gemeinschaft.