Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchgeführt.
Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Eingeführt wurde der Versorgungsausgleich zum 1. Juli 1977 durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, welches der Bundestag im Sommer 1976 beschlossen hatte.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
- berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
- private Lebensversicherungen (nur Rente, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), dessen wesentliche Regelungen (Grundzüge) nachfolgend kurz dargestellt werden, ist als Art. 1 im Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs enthalten.