Verminderte Erwerbsfähigkeit

Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist in Deutschland ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Begriff ist der Oberbegriff für die Erwerbsminderung und für die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit.

Nach der gesetzlichen Definition ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die Erwerbsminderung bezieht sich anders als der Grad einer Behinderung ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und nicht auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Tritt eine Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, spricht man von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) ausgeglichen wird. Liegt jedoch gleichzeitig eine Erwerbsminderung vor, können Ansprüche gegen beide Versicherungsträger bestehen.

Opfer einer Straftat können zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen, also beispielsweise bei Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft, abhängig von dem Grad der Schädigungsfolgen eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.

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