Versuch der Beteiligung
Versuch der Beteiligung ist die amtliche Überschrift des § 30 des deutschen Strafgesetzbuches, der die Strafbarkeit von versuchten Beteiligungshandlungen an bestimmten Straftaten normiert.
§ 30 Abs. 1 StGB bestraft die versuchte Anstiftung, § 30 Abs. 2 StGB die mittäterschaftliche Verabredung von Verbrechen. Ebenso – wenn auch praktisch weniger bedeutsam – ist nach § 30 Abs. 2 StGB das Sichbereiterklären und die Annahme des Erbietens eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, strafbar.
Im Umkehrschluss aus § 30 StGB ergibt sich die Straflosigkeit der versuchten Beihilfe.
Zu § 30 StGB gibt es mit § 31 StGB eine eigenständige Rücktrittsregelung.
§ 30 StGB ist subsidiär und tritt auf Konkurrenzebene zurück, soweit die geplante Tat zumindest das Versuchsstadium erreicht hat. Das gilt auch, wenn der Täter vergeblich versucht hat, einen anderen anzustiften und sodann die Tat als (Mit-)Täter selbst begeht. § 30 tritt allerdings gegenüber Vorschriften, die nicht die geplante Tat betreffen, nicht zurück.
Gemäß § 30Abs. 1 S. 2 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Regelungen des § 23 Abs. 3 StGB über den groben Unverstand gelten gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 StGB entsprechend.