Vertrag von Weingarten
Der Vertrag von Weingarten wurde während des Bauernkrieges am 17. April 1525 in Weingarten (Oberschwaben) geschlossen. Vertragspartner waren der Heerführer des Schwäbischen Bundes, Georg Truchsess von Waldburg-Zeil, und die Hauptleute der aufständischen Bauern des Seehaufens (aus den Gebieten am nördlichen Bodenseeufer).
Beide Heere standen sich an Ostern 1525 bei Weingarten gegenüber, wobei das Heer des Schwäbischen Bundes in ungünstiger Stellung lag und zu diesem Zeitpunkt den Bauern noch an Truppenstärke deutlich unterlegen war. Das erkannte der Heerführer des Schwäbischen Bundes und versuchte, eine Eskalation zu vermeiden.
Georg Truchsess von Waldburg-Zeil legte den Anführern der Aufständischen den Entwurf für einen aus 15 Punkten bestehenden Vertrag vor. Die Vertragsverhandlungen zogen sich in die Länge und das Heer der Bauern begann, sich aufzulösen. Der Vertrag beinhaltete unter anderem:
- Die Bauernhaufen (Heere) wurden aufgelöst und erhielten freien Abzug.
- Die Bauern mussten wieder Abgaben leisten und hatten erobertes Gut wieder an die Besitzer zurückzugeben.
- Unabhängige Schiedsgerichte sollten künftig bei Streitigkeiten zwischen Bauern und Feudalherren entscheiden, wobei die Schiedsgerichtsvertreter Bürger aus der Stadt sein mussten.
Die von beiden Seiten gebilligte Vereinbarung wurde am 22. April 1525 in Ravensburg durch neun Siegel beurkundet, darunter die Siegel der Stadt Meersburg, der Stadt Tettnang, des Klosters Weingarten und des Hauptmannes des Platzes Altdorf. Der Vertrag führte zu örtlichen Verbesserungen. Die Forderungen der 12 Artikel wurden nicht verwirklicht. An der grundlegenden Situation der Bauern änderte sich nichts. Dem Truchsess verschaffte der Vertrag jedoch die nötige Atempause, um sein Heer personell aufzustocken und dann damit gegen andere Bauernheere zu ziehen. Im digitalen Landesarchiv Bavarikon kann eine Faksimileausgabe des Vertrags eingesehen werden, mit einer Kommentierung von Martin Luther.
Zwischenzeitlich gibt es Pläne, in Weingarten ein Denkmal für den Vertrag von Weingarten aufzustellen.