Volksgesetzgebung in Bayern

Die Volksgesetzgebung ist in Bayern eine Mischung aus repräsentativer Demokratie und Elementen direkter Demokratie zur Gesetzgebung auf Landesebene. Sie wird durch die Instrumente Volksbegehren und Volksentscheid ausgeübt. Die Landesverfassung sieht keine rein repräsentative Demokratie vor, sondern stellt in Art. 72 die zwei gesetzgebungsberechtigten Instanzen nebeneinander: Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.

Mithilfe eines Volksbegehrens kann vom Volk eine Gesetzesvorlage in den Bayerischen Landtag eingebracht werden (Gesetzesinitiative). Dazu muss ein Zehntel der stimmberechtigten Bürger das Begehren unterstützen. Lehnt der Landtag den Gesetzesentwurf ab, hat ein Volksentscheid zu erfolgen. Weiter bedürfen vom Landtag beschlossenen Verfassungsänderungen der Zustimmung durch das Volk. Die Volksgesetzgebung stellt somit ein Korrektiv zur Gesetzgebung durch das Parlament dar. Zudem kann der Landtag durch einen Volksentscheid abberufen werden.

Für die direkte Demokratie in Bayern sind als weitere Mittel insbesondere Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene von großer Bedeutung. Diese sind jedoch kein Teil der Volksgesetzgebung, da auf der kommunalen Ebene keine Gesetzgebungskompetenz liegt.

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