Waffenpass (Österreich)

Der Waffenpass (WP) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis-Bescheinigung, welche von der für Waffenangelegenheiten zuständigen Behörde ausgestellt wird und den Inhaber zum Erwerb, Besitz, Einführen und zusätzlich (im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte) zum Führen einer bestimmten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B), manchmal auch von generell verbotenen (Kat. A), meldepflichtigen (Kat. C) berechtigt. Landläufig ist der WP dafür bekannt, eine Person zu berechtigen, Faustfeuerwaffen zu führen. Dies muss aufgrund verschiedener Funktionen des Dokumentes nicht in jedem Fall zutreffen.

Ein WP wird generell sehr restriktiv und nur bei nachvollziehbaren hohen Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können. Erfolgt die Ausstellung nur aufgrund einer Bedrohung, die nur bei einer bestimmten Tätigkeit auftritt (wie etwa der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes) wird die Berechtigung zum Führen durch einen Vermerk eingeschränkt. Diese Einschränkung darf das Führen aber weder zeitlich noch örtlich einschränken.

Jeder EWR-Bürger kann unter gewissen Voraussetzungen einen WP für in der Regel ein oder zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragen. Die zuständige Behörde ist jeweils die Sicherheitsbehörde des Antragstellers. Das ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft oder in Statutarstädten der Magistrat. In Gemeinden, in denen die jeweilige Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert, ist diese zuständig.

Der Waffenpass ist nicht mit

  • dem Europäischen Feuerwaffenpass, der lediglich Grundlage einer Transporterlaubnis für das Ausland darstellt, aber keinesfalls das Führen regelt, oder
  • der Waffenbesitzkarte, die nur zum Besitz, aber nicht zum allgemeinen Führen einer Waffe berechtigt,

zu verwechseln.

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