Wergeld
Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu althochdeutsch wer „Mann“; vgl. Werwolf) war im mittelalterlichen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache bzw. die Fehde hätten ausüben müssen. Indem die Annahme des Wergeldes der geschädigten Sippe das Fehderecht nahm, war es eines der wichtigen frühen Rechtsinstrumente zur gesellschaftlichen Friedenswahrung in Zeiten, in denen es ein staatliches Gewaltmonopol noch nicht gab bzw. dieses nicht durchsetzbar war. Das Wergeld ging an die nächsten männlichen Verwandten des Geschädigten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde nicht nur auf Tötung angewandt, sondern auch auf andere Vergehen, wie z. B. Notzucht oder Verwundung.
Andere Bezeichnungen waren Manngeld, Friedegeld (fredus, Gewette), Wiedergeld oder Mutsühne, im altfriesischen Strafrecht (Lex Frisionum, 8. Jahrhundert) weregildus und compositio.