Zollverfahren
Zollverfahren nennt man die zollrechtliche Behandlung einer Warensendung bei der – auch nur vorübergehenden – Einfuhr oder Ausfuhr von Waren. Nichtunionswaren, also solche Waren, bei denen der Abgangsort der Sendung nicht im Zollgebiet der Union liegt, müssen nach der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. (Hierbei gibt es aber für einige EU-Gebiete Sonderregelungen, etwa für die Kanarischen Inseln.) Die Wahl des richtigen Zollverfahrens durch den Beteiligten ist entscheidend für die weitere Behandlung und den rechtlichen Status der eingeführten Waren. Ein Sonderfall unter den Zollverfahren sind das Ausfuhr- und interne Versandverfahren nach Art. 269 bzw. 227 des Zollkodex der Union. Hier werden keine Nichtunionswaren in ein Zollverfahren überführt, sondern Unionswaren.
Die drei Zollverfahren gem. Art. 5 Nr. 16 und Art. 210 des Unionszollkodex sind:
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Besondere Zollverfahren
- Ausfuhr
Wobei die die ersten beiden Verfahren zur Einfuhr aus einen Nicht-EU-Staat dienen.