Ausfuhrverfahren

Die Ausfuhr ist die Lieferung von Waren oder Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland. Das Ausfuhrverfahren ist eines von drei im Unionszollkodex geregelten Zollverfahren. Unionswaren, die dauerhaft den Wirtschaftskreislauf verlassen, sind in die Ausfuhr zu überführen. Von der Warenausfuhr zu unterscheiden ist die Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich um ein Zollverfahren mit der Zielsetzung der Überwachung des Warenverkehrs im Drittland.

Das Verfahren zeigt die Verflechtung des Außenwirtschaftsrechts mit anderen Rechtsgebieten, wie dem europäischen Zollrecht, auf. Ausfuhrbeschränkungen werden nicht im Ausfuhrverfahren dargestellt. Es dient der Überwachung von Beschränkungen, z. B. von handelspolitischen Maßnahmen bzw. der Einhaltung und Durchsetzung des Außenwirtschaftsrechts.

Nach dem Zollrecht der Gemeinschaft gilt seit dem 1. Juli 2009 die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Ausfuhranmeldung. In Deutschland erfolgt diese über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem).

Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warensendungswert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Bei Warensendungswerten über 3.000 Euro ist das sog. zweistufige Ausfuhrverfahren zu berücksichtigen.

Das Ausfuhrverfahren wird in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt.

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