Zugfahrt mit besonderem Auftrag

Unter einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag versteht man in Deutschland eine Zugfahrt, die der Fahrdienstleiter nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals oder einen daraus abgeleiteten LZB-Fahrtauftrag beziehungsweise eine ETCS-Fahrterlaubnis in der Betriebsart FS (Full Supervision) zulassen kann oder darf. Die Zustimmung des Fahrdienstleiters erfolgt stattdessen durch ein Ersatzsignal (Zs 1 oder Zs 8), Vorsichtsignal (Zs 7), schriftlichen Befehl, Signal Sh 1 als Zustimmung zur Einfahrt in einen Bahnhof aus bzw. Weiterfahrt an einer Abzweig- oder Überstelle auf dem Gegengleis, Signal Ts 3 oder, wenn ein Zs 12 vorhanden ist, mit (fern-)mündlichem Auftrag.

Sie wird als Rückfallebene benutzt, wenn eine reguläre Zulassung der Zugfahrt nicht möglich ist.

Je nach Stellwerkstechnik ist die Erteilung eines Ersatzsignals oder Vorsichtsignals an keine oder nur geringe technische Bedingungen geknüpft. Eine Fahrstraßenabhängigkeit ist nur bei der S-Bahn Berlin zwingend gefordert, sonst aber auch in allen anderen elektronischen Stellwerken vorrangig nutzbar, alternativ ist auch eine fahrstraßenunabhängige Bedienbarkeit unter Bedingungen (Weichenlaufkette gesperrt) möglich. Der Fahrdienstleiter trägt die Verantwortung dafür, dass der Zugfahrt keine Hindernisse entgegenstehen. Aufgrund der nur geringen oder teilweise sogar gar nicht mehr vorhandenen technischen Sicherung birgt die Zugfahrt mit besonderem Auftrag grundsätzlich eine erhöhte Unfallgefahr. Sie darf daher nur in Störungsfällen oder besonders geregelten Ausnahmen (Baustellen) erfolgen, wenn zuvor durch den Fahrdienstleiter händisch die Bedingungen geprüft und die vorgeschriebenen betrieblichen Ersatzmaßnahmen (Hilfssperren usw.) durchgeführt worden sind.

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