Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht (lateinisch ius retentionis) kommt zum Tragen, wenn der Gläubiger einen Anspruch geltend macht, der Schuldner aber einen fälligen Gegenanspruch hat. Sind die Ansprüche konnex, entstammen mithin beide demselben rechtlichen Verhältnis, würde es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Anspruch des Gläubigers ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch durchgesetzt werden könnte. Besteht kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts und beruft sich der Schuldner wirksam auf sein Recht, tritt die Rechtsfolge der Verurteilung zur Leistung Zug um Zug ein.

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