Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen. Das Angebot hat für den Arbeitnehmer eines Arbeitsverhältnisses oder den Mieter von Gewerbeimmobilien oder Gewerbeflächen meist schlechtere Bedingungen.
Bei Mietverträgen über Wohnraum sind Änderungskündigungen verboten. Eine Änderungskündigung zielt mithin nicht auf die Beendigung, sondern Änderung eines Dauerschuldverhältnisses ab. Am häufigsten gibt es Änderungskündigungen bei Arbeitsverträgen und bei Mietverträgen über Gewerbeimmobilien. Änderungskündigungen dienen in diesen Fällen der Lohnkürzung oder der Mieterhöhung.
Die Änderungskündigung ist ein Rechtsbegriff des § 2 Kündigungsschutzgesetzes. Sie ist möglich, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Der Arbeitnehmer kann dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Damit unterliegt auch die Änderungskündigung dem Kündigungsschutz.