Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ist nach § 40 VwGO in Deutschland eine von zwei Voraussetzung dafür, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist und somit zentrales Abgrenzungsmerkmal zwischen Klagebegehren, die vor den Verwaltungsgerichten und nicht vor den Zivilgerichten verfolgt werden müssen.