Üble Nachrede (Schweiz)

Die üble Nachrede nach Artikel 173 StGB ist ein Delikt gegen die Ehre. Strafbar nach Art. 173 StGB ist insbesondere, wer einem Dritten unehrenhaftes Verhalten vorwirft. Das geschieht, indem Tatsachen behauptet oder Werturteile verbreitet werden, die auf behaupteten Tatsachen basiert. Schlichte Werturteile (Verbalinjurien) stellen damit keine üble Nachrede und auch sonst kein Ehrverletzungsdelikt dar. Wahre Ehrverletzungen sind in der Regel nicht strafbar. Es liegt dabei am Täter, den Wahrheitsbeweis zu erbringen – der Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft den Beweis der Strafbarkeit erbringen muss, gilt hier nicht. Demgegenüber sind unwahre Aussagen, die jemandes Ehre verletzen, strafbar. Nur wenn der Täter beweisen kann – wieder wird die Beweislast umgekehrt –, dass er in gutgläubig war und ernsthafte Gründe hatte, von der Wahrhaftigkeit der Tatsache auszugehen, ist er nicht strafbar. Je schwerer ein Ehreingriff wiegt, desto grösser sind die Sorgfaltspflichten des Verletzers bei den «ernsthaften Gründen». Wenn jemand, ohne dazu in irgendeiner Weise veranlasst gewesen zu sein und mit der Absicht, die Person zu beleidigen, eine ehrverletzende Aussage tätigt, ist es ihm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gestattet, den Wahrheitsbeweis zu führen.

Die üble Nachrede ist ein Vergehen und mit Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen bewehrt (Art. 34 Abs. 1 StGB).

  1. Franz_Riklin, Art. 177 StGB, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2019, Rn. 3.
  2. Franz_Riklin, Art. 173 StGB, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2019, Rn. 13.
  3. BGE 124 IV 149 E. 3.
  4. Franz_Riklin, Art. 173 StGB, Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, 2019, Rn. 21.
  5. BGE 116 IV 31 E. 3 S. 38.