Amtshaftungsklage

Im Rahmen einer Amtshaftungsklage wird in Österreich das Bestehen oder Nichtbestehen eines rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schadens durch eine Handlung oder Unterlassung in Vollziehung der Gesetze (Artikel 23 Abs. 1 B-VG) durch ordentliche Gerichte (Zivilgerichte) beurteilt (§ 1 Abs. 1 AHG).

In diesem Zusammenhang üben ordentliche Gerichte auch eine indirekte Kontrollkompetenz gegenüber der Exekutive (Verwaltung) aus und ist dies eine gewollte Durchbrechung des gewaltenteilenden Prinzips und eine Form von Checks and Balances.

  1. Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
  2. Es wird jedoch nicht die Entscheidung daraufhin geprüft, ob sie richtig war, sondern, ob die Rechtsauslegung noch auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsauffassung beruht (1 Ob 53/81; 1 Ob 10/79).