Anastasia-Entscheidung
Die Anastasia-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar 1970 ist eine Grundsatzentscheidung zur Frage, wie weit im Zivilprozess die Überzeugungsbildung des Richters zu gehen habe. Der Bundesgerichtshof prägte in diesem Zusammenhang die Formel:
„Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“
Mit dieser Formulierung wird der Grad der Wahrscheinlichkeit im deutschen Zivilprozessrecht umschrieben, den ein entscheidungserheblicher Umstand nach Überzeugung des Gerichtes haben muss, um ihn einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Dieser Grad wird in anderen europäischen Rechtsordnungen durchaus abweichend bewertet; im britischen Recht genügt zum Beispiel bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
- ↑ BGH-Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, abgedruckt in BGHZ Band 53, Seiten 245–264 (auch: Neue Juristische Wochenschrift Jahrgang 1970, Seite 946 ff.), BGH Urteil vom 17.02.1970 (III ZR 139/67) ( vom 6. September 2012 im Webarchiv archive.today) bei eJura, abgerufen am 19. Februar 2012.
- ↑ Ivo Giesen: The Burden of Proof and Other Procedual Devices in Tort Law. In: European Tort Law 2008. Springer Science+Business Media, Wien 2009, ISBN 978-3-211-92797-7, S. 49 ff., S. 54 (RNr. 13 mit weiteren Beispielen aus anderen europäischen Rechtsordnungen).