Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei

Das Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei wurde am 30. Oktober 1961 in Bad Godesberg unterzeichnet (Kabinett Adenauer III) und führte trotz anderslautender vertraglicher Ausgestaltung (Befristung der Aufenthaltsdauer auf maximal zwei Jahre: sogenanntes Rotationsprinzip) zu einer verstärkten Einwanderung aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland. Die angeworbenen Arbeiter wurden in Deutschland als „Gastarbeiter“ bezeichnet. Bis zur Anwerbesperre 1973 reisten insgesamt 867.000 türkische Gastarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland, rund 500.000 kehrten in die Türkei zurück.

Die Bundesrepublik Deutschland schloss ähnliche Anwerbeabkommen auch mit anderen Staaten: Italien (1955), Griechenland (1960), Spanien (1960), Marokko (1963), Südkorea (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965) und Jugoslawien (1968).

  1. Stefan Luft: Die Anwerbung türkischer Arbeitnehmer und ihre Folgen. bpb.de, abgerufen am 18. Februar 2019.