Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 10 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen ersten Abschnitt, der die Grundrechte gewährleistet. Er verbürgt das Brief-, das Post- sowie das Fernmeldegeheimnis. Art. 10 GG bezweckt den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation vor hoheitlichen Zugriffen. Daher handelt es sich um ein Freiheitsrecht, das vorrangig der Abwehr hoheitlicher Zugriffe auf vertrauliche Kommunikation dient.

Art. 10 GG ist im Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten enthalten. Seine Gewährleistung blieb ihrem Wortlaut nach bislang unverändert. Durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie durch den technischen Fortschritt hat sich der praktische Anwendungsbereich des Art. 10 GG jedoch erheblich geändert. So verlor beispielsweise die Gewährleistung des Postgeheimnisses durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost ihren ursprünglichen Anwendungsbereich, da das Grundrecht unmittelbar lediglich den Staat, nicht jedoch Private bindet. Durch die zunehmende Verbreitung von Fernkommunikationsmitteln und durch Bestrebungen, diese hoheitlich zu überwachen, gewann weiter das Fernmeldegeheimnis erhebliche Bedeutung.