Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
| Kurztitel: | Grundgesetz |
| Abkürzung: | GG |
| Art: | Bundesverfassung |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
| Fundstellennachweis: | 100-1 |
| Erlassen am: | 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) |
| Inkrafttreten am: | 24. Mai 1949, 0:00 Uhr |
| Letzte Änderung durch: | Artikel 1 Gesetz vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94 vom 24. März 2025) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. März 2025 (Artikel 2 G vom 22. März 2025) |
| GESTA: | B011 |
| Weblink: | Volltext des GG |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (kurz deutsches Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist die Verfassung Deutschlands.
Der von September 1948 bis Mai 1949 in Bonn tagende Parlamentarische Rat arbeitete das Grundgesetz im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte aus und genehmigte es. Es wurde von allen deutschen Landtagen in den drei Westzonen mit Ausnahme des bayerischen angenommen. Eine Volksabstimmung gab es mithin nicht. Dies und der Verzicht auf die Bezeichnung als „Verfassung“ sollte den provisorischen Charakter des Grundgesetzes und der mit ihm gegründeten Bundesrepublik Deutschland betonen. Der Parlamentarische Rat war der Auffassung, dass das Deutsche Reich fortbestehe und eine neue Verfassung für den Gesamtstaat daher nur von allen Deutschen oder ihren gewählten Vertretern beschlossen werden könne. Weil die Deutschen in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und im Saarland aber gehindert waren, mitzuwirken, sollte für eine Übergangszeit ein „Grundgesetz“ als „vorläufige Teilverfassung Westdeutschlands“ geschaffen werden: Die ursprüngliche Präambel hob den Willen des deutschen Volkes zur nationalen und staatlichen Einheit hervor. Das Saarland wurde am 1. Januar 1957 Bestandteil der Bundesrepublik und kam damit in den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde es die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes (→ Präambel).
Die Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffs erfüllt das Grundgesetz von Anfang an, indem es eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundentscheidungen regelt es die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Wertordnung.
Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind, während sie weiterhin auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Die soziale und politische Struktur der staatlich verfassten Gesellschaft wird damit verfassungsrechtlich festgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seiner heutigen Form schreibt eine perpetuierte und legitimierte Staatsverfassung fest. Sie kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung durch das Volk abgelöst werden (Art. 146).
- ↑ Art. 145 Abs. 2: „Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.“ Siehe auch Abschnitt „Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes“.
- ↑ BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 218; vgl. dazu die Bezeichnung des Grundgesetzes als „deutsche Verfassung“ in 2 BvR 1481/04 vom 14. Oktober 2004, Absatz-Nrn. 33, 35 oder „unsere bundesstaatliche Verfassung“ in BVerfGE 16, 64 (79).
- ↑ Paul Kirchhof, Charlotte Kreuter-Kirchhof: Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland. Mit Europarecht. 51. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2012, Begleitwort.
- ↑ BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198 – Lüth, 1. Leitsatz.
- ↑ Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, C.H. Beck, München 2000, S. 1969, 1973 ( vom 11. Juni 2010 im Internet Archive).
- ↑ Vgl. Manfred G. Schmidt, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, C.H. Beck, München 2011, Kap. 1.