Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland regelt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist (Begriff des Bürgers). Diese Bestimmung enthält ethnische Kriterien in Bezug auf die Statusdeutschen, definiert die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ansonsten aber unabhängig von Abstammung und Kultur. Abweichend von diesem Verständnis vertreten Rechtsextremisten und Rechtspopulisten einen ausschließlich ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff.