Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 16a des deutschen Grundgesetzes (GG) regelt das Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses 1993 eingeführt und ersetzt seitdem den ursprünglich in Artikel 16 Absatz 2 GG enthaltenen Asylgrundsatz. Artikel 16a GG stellt das Grundrecht auf Asyl unter bestimmten Bedingungen sicher, schränkt es aber zugleich durch verschiedene Regelungen, etwa durch die Drittstaatenregelung und die Definition sicherer Herkunftsstaaten, ein.

  1. 1 2 Bundeszentrale für politische Bildung: Asylgrundrecht. 15. August 2017, abgerufen am 30. April 2025.