Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1992 wird auch als Europa-Artikel bezeichnet. Im Jahre 1992 wurde er neu eingefügt und ersetzte somit den vormaligen Artikel 23, der den Geltungsbereich des Grundgesetzes räumlich auf die „alten“ Bundesländer beschränkte, den Beitritt zur Bundesrepublik regelte und 1990 mit der Wiedervereinigung gestrichen wurde. Der neue Artikel ebnete den Weg für den Vertrag von Maastricht.
- ↑ BGBl. I S. 2086
- ↑ Bezieht sich auf Art. 23 in der bis zum 3. Oktober 1990 „beitrittsbedingt“ (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im März 2023. Suche im Internet Archive ) geltenden und durch Art. 4 Nr. 2 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 890) aufgehobenen Fassung.