Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gehört zum ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte zum Gegenstand hat. Die Rechtsnorm enthält unterschiedliche Gewährleistungen, die einen Bezug zu Ehe und Familie aufweisen. Art. 6 Absatz 1 GG garantiert den rechtlichen Bestand der Ehe und spricht ihr und der Familie einen besonderen Schutz zu. Art. 6 Absatz 2 GG spricht Eltern das Recht zu, für ihre Kinder unter Aufsicht des Staats zu sorgen. Art. 6 Absatz 3 GG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat Kinder von ihren Eltern trennen darf. Art. 6 Absatz 4, 5 GG sprechen Müttern Anspruch auf Schutz zu und gebieten die Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern.