Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben, teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. Er setzt sich aus gewählten Vertretern der Anteilseigner und bei großen Gesellschaften auch der Belegschaft zusammen. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, insbesondere aber zu überwachen und zu kontrollieren.

In deutschen Aktiengesellschaften wird die Unternehmensführung durch den Vorstand wahrgenommen. Dessen Tätigkeiten sollen, um z. B. Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten zu unterbinden oder aufzudecken, durch eine weitere Instanz kontrolliert werden. Hierzu ist es notwendig, ein Aufsichtsgremium einzurichten, welches eine angemessene Kontrolle des Vorstands sicherstellen soll. Dieses ist im deutschen System der Aufsichtsrat. Ergänzend hierzu können freiwillig weitere Kontrollgremien wie Beiräte oder Aktionärsausschüsse eingerichtet werden. Die Kontrolle der Unternehmensführung ist auch eine Teildisziplin der Corporate Governance.

Der Aufsichtsrat nimmt neben seiner Kontrolltätigkeit aber auch eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion des Vorstands wahr. Dabei beschäftigen sich Aufsichtsräte weniger ex-ante als vielmehr ex-post mit der geschäftlichen Entwicklung einer Unternehmung.

  1. Aufsichtsrat: Kontrollorgan soll mehr als bisher den Vorstand beratend unterstützen. In: Handelsblatt. 3. März 1987, S. 16.