Ausschließliche Gesetzgebung
Die ausschließliche Gesetzgebung ist ein Kompetenztypus des Staatsorganisationsrechts von Bundesstaaten. Er regelt die Gesetzgebungskompetenz für eine bestimmte Rechtsmaterie dahingehend, dass entweder nur der Bund oder nur die Gliedstaaten – d. h. keinesfalls beide – zuständig sind. In Deutschland haben die Länder gem. Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für alle Materien, die nicht dem Bund zugewiesen sind. In bestimmten Bereichen hat gem. Art. 71 GG auch Letzterer das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung; Art. 73 Abs. 1 GG enthält eine nicht abschließende Liste dieser Kompetenzmaterien. Der Bund kann mittels Bundesgesetz allerdings die Länder zu eigener Gesetzgebung ermächtigen, Art. 71 GG.