Beschäftigungsverbot

Das Beschäftigungsverbot ist im deutschen Arbeitsrecht das gesetzliche Verbot, einen Arbeitnehmer mit Erwerbstätigkeiten zu beschäftigen. Es befreit den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht. Beschäftigungsverbote dienen zumeist dem Schutz der Arbeitnehmer beispielsweise vor Gesundheitsrisiken, so u. a. im Rahmen des Mutterschutzes sowie des Kinder- und Jugendschutzes.

Ferner gilt in Deutschland ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis zum Schutz des Arbeitsmarktes. Ein Beschäftigungsverbot kann auch aufgrund der wettbewerbswidrigen Abwerbung von Arbeitnehmern gerichtlich verhängt werden.

Vom Beschäftigungsverbot ist das strafrechtliche Berufsverbot abzugrenzen, das gegen Personen verhängt werden kann, die unter Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes straffällig wurden.

Beschäftigungsverbote wenden sich in Deutschland vorrangig an den Arbeitgeber, zuweilen aber auch an beide Parteien des Arbeitsverhältnisses. Weist ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verbotswidrig Arbeiten zu, so kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren. Allerdings steht dem Arbeitnehmer bei Beachtung des Beschäftigungsverbots ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur dann zu, wenn dies gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen ist. Beschäftigungsverbote dienen vorwiegend dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Das Gesetz will durch die zwingende Anordnung eines Beschäftigungsverbots einen Entscheidungsdruck vom Arbeitnehmer nehmen, ob er freiwillig einen überobligatorischen Einsatz zeigen oder den gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen will.

  1. 1 2 Harald Schliemann/Reiner Ascheid (Hrsg.), Das Arbeitsrecht im BGB: Kommentar, 2002, S. 265