Bezirksverwaltung in Berlin
Die zwölf Bezirksverwaltungen von Berlin bilden den unteren Teil der zweistufigen öffentlichen Verwaltung der deutschen Bundeshauptstadt Berlin. Organe der Bezirksverwaltungen sind die Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) und die Bezirksämter (BA). Die Bezirksverwaltungen sind für Angelegenheiten vor Ort in den Bezirken zuständig, sofern der Sache keine berlinweite Bedeutung zuzumessen ist.
Die erste Stufe der Berliner Verwaltung, und damit die zentrale und übergreifende Verwaltung des Landes Berlin, bildet die Hauptverwaltung mit den Senatsverwaltungen und ihren nachgeordneten Behörden. Sie wird vom Senat von Berlin als Landesregierung mit dem Regierenden Bürgermeister an der Spitze geleitet.
Die Berliner Bezirke haben weder den Status eines Kreises, da Berlin eine kreisfreie Stadt ist, noch einer Gemeinde, da Berlin Einheitsgemeinde ist. Sie sind „Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit“ (§ 2 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz).
Die bezirkliche Selbstverwaltung hat Verfassungsrang (Artikel 68–77 der Verfassung von Berlin). Sie ist in zwei Verwaltungsorgane gegliedert, die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und das Bezirksamt (BA). Die BVV bildet als direkt gewähltes Gremium den kontrollierenden Teil der Bezirksverwaltung; das Bezirksamt hingegen ist für die Ausführung der Verwaltung zuständig. Jedes Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister (hauptamtlich, besoldet nach B6 Bundesbesoldungsordnung) und fünf Bezirksstadträten (besoldet nach B4 Bundesbesoldungsordnung).