Bundesintervention (Schweiz)

Unter Bundesintervention (französisch Intervention fédérale, italienisch Intervento federale) versteht man in der Schweiz das Eingreifen des Bundes zum Schutz der Ordnung und Sicherheit in einem Kanton gemäss Art. 52 Bundesverfassung (BV). Dabei wird zwischen unbewaffneten und bewaffneten Bundesinterventionen unterschieden.

Die rechtliche Grundlage für eine Bundesintervention liefert der Art. 52 der Bundesverfassung. Dabei geht trotz der föderalistischen Kompetenzaufteilung die Ausübung der Staatsgewalt vom Kanton vorübergehend auf den Bund über, wenn der Kanton die Missstände nicht eigenständig oder mithilfe anderer Kantone beheben kann.

Interventionen werden von der Bundesversammlung beschlossen. Bei Dringlichkeit geht die Kompetenz zum Beschluss auf den Bundesrat über. Zumeist bestellt der Bundesrat einen Zivilkommissar zur Erkundung, Berichterstattung, Vermittlung und notfalls zum Einschreiten mit Armeeeinheiten.

Die Frage, wer die Kosten einer Bundesintervention übernimmt, ist nicht gesetzlich geregelt und muss von der Bundesversammlung im Einzelfall entschieden werden. In nur einem Fall, dem Tonhallekrawall 1871, musste der Kanton Zürich dem Bund die Kosten erstatten.

In der Schweiz fanden seit 1848 zehn Bundesinterventionen gem. Art. 52 BV statt. Das letzte Mal intervenierte der Bund bei den Unruhen von Genf 1932.

Bereits im Staatenbund vor 1848 konnte die damalige oberste Bundesbehörde, die Tagsatzung, eine Intervention in einem Kanton anordnen, dessen innere Ordnung durch Unruhen gefährdet war. Voraussetzung war unter dem bis 1848 geltenden Bundesvertrag von 1815 ein Gesuch der betroffenen Kantonsregierung; «bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Massregeln treffen» (§ 4). Eine ähnliche Regelung enthielt auch bereits Art. 20 der mit der Mediationsakte erlassenen Bundesverfassung, die von 1803 bis 1813 galt.

  1. Hans-Urs Wili: Bundesinterventionen. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 21. Februar 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
  2. Bundesvertrag von 1815. In: Wikisource. Abgerufen am 5. Mai 2025.
  3. Mediationsakte. Zwanzigstes Capitel – Bundesverfassung. In: Wikisource. Abgerufen am 5. Mai 2025.