Cuius regio, eius religio

Cuius regio, eius religio (auch cuius regio, illius religio; lateinisch für wessen Land(esherrschaft), dessen Religion, im zeitgenössischen Sprachgebrauch oft wes der Fürst, des der Glaub’), ist die vom Greifswalder Rechtsprofessor Joachim Stephani 1612 geprägte Kurzform des im Augsburger Religionsfrieden von 1555 niedergelegten Rechtsprinzips, wonach jeder Landesherr innerhalb des Heiligen Römischen Reichs berechtigt war, die Religion, insbesondere die Konfession seiner Untertanen zu bestimmen.

Der Religionsbann, das ius reformandi, zuvor ein alleiniges Recht des Kaisers, ging damit auf die Reichsstände über. Bereits im 16. Jahrhundert verzichteten einzelne Landesfürsten durch Assekurationsakte gegenüber ihren Untertanen auf dieses Recht. Es behielt seine Gültigkeit aber weitgehend bis zum Westfälischen Frieden von und in Teilen des Reichs über das Jahr 1648 hinaus.