Urheberrecht (Deutschland)

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst den Teil der deutschen Rechtsordnung, mit dem schöpferische Leistungen – so genannte Werke – auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geschützt werden. In dieser Funktion regelt es Umfang, Inhalt, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der den Werkschöpfern zugewiesenen (subjektiven) Rechte und Befugnisse. Zum Urheberrecht zählen auch die verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte), mit denen bestimmte Leistungen geschützt werden, die in mehr oder minder engem Zusammenhang zur Verwertung von Werken stehen. Systematisch ist das Urheberrecht Bestandteil des Privatrechts.

Das deutsche Urheberrecht ist heute ganz überwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahr 1965 kodifiziert. Besondere Regelungen zu den Verwertungsgesellschaften enthält das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), solche zum Verlagsrecht finden sich im Verlagsgesetz (VerlG). Daneben sind die urheberrechtlichen Rechtsverhältnisse auch maßgeblich von Bestimmungen des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs geprägt. Großen Einfluss auf das deutsche Urheberrecht entfalten zudem die umfangreichen urheberrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts sowie die urheberrechtlichen Staatsverträge.

Die ideengeschichtlichen Anfänge des Urheberrechts als eigenständiges, aus dem „geistigen Eigentum“ begründetes Recht werden in Deutschland zumeist auf das beginnende 18. Jahrhundert datiert. Zuvor war jedoch – wie auch im restlichen Europa – mit dem Privileg bereits im 16. Jahrhundert eine erste Form des besonderen Schutzes von Geisteserzeugnissen in Erscheinung getreten. In der Gesetzgebung kam ein Grundsatz des Nachdruckschutzes erstmals in den 1760er und 1770er Jahren in Preußen, Kursachsen und Hannover auf.

  1. Vogel: Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte zwischen 1450 und 1850. 1978, Sp. 164.
  2. Christian F. Eisenlohr: Sammlung der Gesetze und internationalen Verträge zum Schutze des literarisch-artistischen Eigenthums in Deutschland, Frankreich und England. Bangel und Schmitt, Heidelberg 1856 (Digitalisat, Bayerische Staatsbibliothek, urn:nbn:de:bvb:12-bsb10601249-7 zum damaligen Stand der Gesetzgebung in anderen Ländern), S. 5 ff.
  3. § 1 UrhG;
    Loewenheim in ders., Handbuch des Urheberrechts. 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 1, 4.
  4. Hertin: Urheberrecht. 2. Auflage 2008, Rn. 1.
  5. Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. 1995, S. XIII;
    Vogel in Schricker/Loewenheim: Urheberrecht. 5. Auflage 2017, Einleitung Rn. 117 ff. Wer die Privilegienzeit bereits als Frühphase des Urheberrechts wertet, wird hier freilich eine andere Abgrenzung bevorzugen. Zu dem darum entstandenen „Historikerstreit“ (Schack) der 1960er und 1970er Jahre einführend Elmar Wadle: Vor- oder Frühgeschichte des Urheberrechts? Zur Diskussion über die Privilegien gegen den Nachdruck. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 106, 1987, S. 95–107, insbesondere S. 95–97.
  6. Dölemeyer: Urheber- und Verlagsrecht. 1986, S. 4008;
    Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. 1995, S. XIV.
  7. Dölemeyer: Urheber- und Verlagsrecht. 1986, S. 4009;
    Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. 1995, S. 150 ff.