Doppelfunktionale Maßnahme

Unter einer doppelfunktionalen Maßnahme versteht man in Deutschland nach einer Ansicht eine Maßnahme der Polizei, für die es sowohl in der Strafprozessordnung (StPO) als auch im Polizeirecht eine Rechtsgrundlage gibt. Nach einer weitergehenden Ansicht ist doppelfunktional bereits eine polizeiliche Maßnahme, die „sowohl der Strafverfolgung als auch der Gefahrenabwehr“ dient, also „bei der die Polizei mit jeweils selbstständiger präventiver und repressiver Zielsetzung tätig“ wird.

  1. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 10 C 09.2122 Rdnr. 14.
  2. Sinngemäß auch: Friedrich Schoch: Doppelfunktionale Maßnahmen der Polizei. Juristische Ausbildung (Jura) 2013, S. 1115 (1116), Zitat: „Dient eine polizeiliche Maßnahme sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung, wird sie als doppelfunktionale Maßnahme (auch: doppelfunktionelle Maßnahme) bezeichnet“.
  3. BGH, Urteil vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16, NJW 2017, 3173 Rdnr. 20, beck-online.