Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet |
| Kurztitel: | Ehegesetz (nicht amtlich) |
| Abkürzung: | EheG (nicht amtlich) |
| Art: | Reichsgesetz |
| Geltungsbereich: | Großdeutsches Reich |
| Rechtsmaterie: | Familienrecht |
| Erlassen am: | 6. Juli 1938 (RGBl. 1938 I S. 807) |
| Inkrafttreten am: | überw. 1. August 1938 |
| Außerkrafttreten: | Deutschland: Kontrollratsgesetz Nr. 16 vom 20. Februar 1946 – Ehegesetz Österreich: teilweise durch Gesetz vom 26. Juni 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Eherechtes, des Personenstandsrechtes und des Erbgesundheitsrechtes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das deutsche Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 vereinheitlichte nach dem Anschluss Österreichs „vorbehaltlich einer abschließenden Neuordnung des gesamten Eherechts“ das Eherecht in Österreich und im übrigen Reichsgebiet zum 1. August 1938.
Gegenstände des Ehegesetzes waren das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung. Diese waren wie auch die anderen Bestimmungen des Eherechts (z. B. das eheliche Güterrecht) im Deutschen Reich seit dem 1. Januar 1900 Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewesen, in Österreich Teil des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) von 1811.