Eigentumsvorbehalt (Schweiz)
Im schweizerischen Sachenrecht ist der Eigentumsvorbehalt in Art. 715 f. ZGB geregelt. Dieser ist nur dann wirksam, wenn er an dem jeweiligen Wohnort des Schuldners in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist (Art. 715 Abs. 1 ZGB).