Einbürgerung Adolf Hitlers
Die Einbürgerung Adolf Hitlers in das Deutsche Reich am 25. Februar 1932 erfolgte durch den von DNVP und NSDAP regierten Freistaat Braunschweig und war die Voraussetzung dafür, dass der Parteichef der Nationalsozialisten sich überhaupt um ein Staatsamt in Deutschland bewerben konnte.
Adolf Hitler war bis 1925 österreichischer Staatsbürger und anschließend auf eigenes Betreiben hin staatenlos. Eine (unmittelbare) deutsche Staatsangehörigkeit gab es damals nur in Ausnahmefällen. Eine allgemeine deutsche Staatsangehörigkeit wurde erst mit der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ vom 5. Februar 1934 auf Grund des „Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs“ geschaffen, mit dem der NS-Staat die deutschen Länder gleichschaltete. Daher unternahmen von 1925 an verschiedene Unterstützer Hitlers mindestens sieben Versuche, ihm durch Einbürgerung die Staatsangehörigkeit eines der Gliedstaaten der Weimarer Republik zu verschaffen. Sie ließen dabei sowohl die Öffentlichkeit als auch politische Entscheidungsträger meist im Dunkeln oder suchten ihre Bestrebungen zumindest zu vertuschen. So geschehen beim ersten Versuch in Thüringen und in Hildburghausen und zuletzt im Freistaat Braunschweig. Dort gelang das Vorhaben schließlich im Februar 1932 durch massive Einflussnahme des nationalsozialistischen Innenministers Dietrich Klagges sowie durch die Unterstützung der rechtsliberalen Deutschen Volkspartei (DVP) im Braunschweigischen Landtag. Durch die Ernennung zum Regierungsrat wurde Hitler kurz vor der Reichspräsidentenwahl, bei der er zu kandidieren gedachte, eingebürgert. In einigen Fällen sind die Initiatoren bzw. die Unterstützer der Einbürgerungsversuche bis heute nicht bekannt.
- ↑ Unmittelbare Reichsangehörigkeit nach §§ 33–35 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22.7.1913 (RGBl. 1913, S. 583; online auf documentArchiv.de, Zugriff am 20. Februar 2026), z. B. bei Einbürgerung von Ausländern in deutschen Kolonien oder ehemaligen Deutschen im Ausland.
- ↑ Die die Reichsangehörigkeit vermittelnde Staatsangehörigkeit in den Bundesstaaten – seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern – ist durch § 1 Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934. Im Reichsgesetzblatt, Teil I Nr. 14 vom 6. Februar 1934, S. 85. (Digitalisat) beseitigt worden.
- ↑ Manfred Overesch: Die Einbürgerung Hitlers 1930. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 40. Jg., H. 4, München 1992, S. 544 f., Fn. 8.