Eingriff (Grundrechte)
Ein Eingriff im Sinne der deutschen Grundrechtsdogmatik ist jede Beeinträchtigung einer grundrechtlich geschützten Freiheit, welche dem Staat als solchem zuzurechnen ist. Die Qualifikation eines Verhaltens als Eingriff impliziert die Rechtfertigungsbedürftigkeit desselben. Im fast lückenlosen System des Grundrechtsschutzes gehören gerechtfertigte Eingriffe zur Notwendigkeit und Normalität rechtsstaatlichen Handelns. Nur ungerechtfertigte Eingriffe führen als Verletzung eines Grundrechtes zur Rechtswidrigkeit. In diesem Sinne bildet das Vorliegen eines Eingriffs eine Stufe der Prüfung von Freiheitsgrundrechtsverletzungen, etwa im Rahmen von Verfassungsbeschwerden.
Die Frage, ob in einem bestimmten Verhalten ein Grundrechtseingriff liegt, ist zweischrittig zu behandeln: Vorausgesetzt ist stets, dass der Schutzbereich eines Grundrechtes überhaupt eröffnet ist, d. h. dass es im konkreten Sachverhalt einschlägig ist. Im ersten Schritt muss dieser Schutzbereich nun verkürzt worden sein – die verfassungsmäßig verbürgte Freiheit muss also eine Einbuße erlitten haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein privater Verein öffentlich in diffamierender Weise gegen eine Sekte hetzt: Auch Sekten kommt die Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG zu, welche unter anderem die Freiheit vor verfälschenden, diskriminierenden oder diffamierenden Darstellungen gewährt. Durch die Äußerungen des Vereins würde diese Freiheit beeinträchtigt, der Schutzbereich wäre also verkürzt.
Im zweiten Schritt ist danach zu fragen, wer für diese Verkürzung verantwortlich ist. Da Private an Grundrechte nicht unmittelbar gebunden sind, kann ein Grundrechtseingriff nur durch eine solche Verkürzung des Schutzbereiches erfolgen, die dem Staat zuzurechnen ist. Diese Zurechnungsfrage ist vor dem Hintergrund der zentralen rechtlichen Konsequenz des Eingriffs zu sehen: Nur wenn die Beeinträchtigung in den Verantwortungsbereich des Staates fällt, muss dieser das Verhalten auch rechtfertigen, um rechtmäßig zu handeln. Im obigen Beispiel ist etwa die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit jedenfalls dann nicht dem Staat zurechenbar, wenn der private Verein gänzlich staatsfern handelt (in Eigenregie, aus eigenen Motiven, mit eigenen Mitteln usw.). Wird er hingegen von staatlichen Stellen in seiner Bekämpfung der Sekte finanziell gefördert, anderweitig unterstützt oder gar beauftragt, stellt sich das Problem, ob die Schutzbereichsverkürzung neben dem Verein letztlich auch dem Staat zuzurechnen ist und damit einen Eingriff darstellt, der gerechtfertigt werden muss. Nach welchen Kriterien sich diese Abgrenzung bestimmt, ist in der Rechtswissenschaft Gegenstand einer anhaltenden Kontroverse. Während das Bundesverfassungsgericht lange sehr strenge Anforderungen an die Zurechnung zum Staat gestellt hat (sog. „klassischer Eingriffsbegriff“), lockert es diese seit einiger Zeit in Übereinstimmung mit großen Teilen des Schrifttums zunehmend auf. Man spricht insoweit zusammenfassend vom einem modernen Eingriffsbegriff, welcher allerdings wiederum in seiner Ausgestaltung stark umstritten ist.
- ↑ BVerfGE 105, 279, 294 (26.06.2002 - 1 BvR 670/91).
- ↑ Lothar Michael, Martin Morlok: Grundrechte. 7. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-5986-6, S. 489 ff.
- ↑ Alexander Hobusch: Der moderne Eingriffsbegriff in der Fallbearbeitung. In: Juristische Arbeitsblätter. 2019, S. 278, 279.
- ↑ Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Funktionen der Grundrechte. In: Juristische Schulung. 2011, S. 411, 412.
- ↑ Etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 Rnr. 68.