Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)

Die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Verfahrensbeendigung bei Offenhalten der Schuldfrage.

Die Unschuldsvermutung besteht fort. Auch eine Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung bedeutet nach herrschender Meinung kein Schuldeingeständnis. Es erfolgt zumindest im Grundsatz keine Eintragung im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG).

Eine Einstellung des Verfahrens kommt in jedem Stadium des Erkenntnisverfahrens in Betracht. Sie kann bereits während des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Eine Einstellung des Verfahrens ist auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Gerichtsbeschluss möglich (§ 205, § 206a, § 206b StPO) sowie durch Urteil am Ende der Hauptverhandlung (Einstellungsurteil, § 260 Abs. 3 StPO).

Zudem kann man unterscheiden zwischen Fällen, in denen das Verfahren zwingend eingestellt werden muss und Fällen, in denen das Verfahren eingestellt werden kann.

  1. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, dejure.org = NJW 1991, 1530 (1532).
  2. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u. 2 BvR 1343/88 –, dejure.org = NStZ 1990, 598 (599).
  3. Markus Mavany in: Löwe-Rosenberg. Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Herausgegeben von: Jörg-Peter Becker, Volker Erb, Robert Esser, Kirsten Graalmann-Scheerer, Hans Hilger und Alexander Ignor, 27. Auflage, De Gruyter, Berlin/Boston 2020. § 153 StPO Rn. 73.
  4. Der Unschuldsvermutung widersprechend war jedoch nach § 3 Korruptionsregistergesetz Berlin (KRG) eine Eintragung in das dortige Korruptionsregister im Falle einer Einstellung eines Verfahrens wegen einer Katalogtat nach § 3 Abs. 1 KRG gemäß § 153a StPO vorzunehmen - die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage stellte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 KRG einen Tatnachweis dar.
  5. Detlef Burhoff: Ermittlungsverfahren. Einstellung des Verfahrens: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile Praxis Steuerstrafrecht (PStR) 2002, S. 19 ff.
  6. Veit Strittmatter: Einstellung des Strafverfahrens 2016
  7. vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 Verfahrenseinstellung wegen Verjährung.