Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Erlaubnistatbestandsirrtum (auch Erlaubnistatumstandsirrtum; oft als ETI oder ETBI beziehungsweise ETUI abgekürzt) ist ein terminus technicus des deutschen Strafrechts. Er beschreibt eine Form des Irrtums über die Rechtswidrigkeit der Tat.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum besteht in der irrigen Annahme des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z. B. Notwehr, § 32 StGB) bei Kenntnis der Tatsachen und grundsätzlichen Rechtswidrigkeit der Tat; er hat eine subjektiv rechtstreue Motivation. Der Täter will also im Rahmen seiner Fehlvorstellungen um das Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes rechtstreu handeln, und lägen die Umstände tatsächlich vor, die einen anerkannten Rechtfertigungsgrund erfüllen, wäre sein Handeln auch gerechtfertigt.
- Beispiel: Der Hausherr hält den nachts in seinem Haus herumschleichenden Liebhaber der Tochter für einen Einbrecher und will sein Eigentum schützen, indem er diesen niederschlägt.
Die Behandlung der Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums ist streitig, wird aber in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und überwiegend in der Literatur im Wege der analogen Anwendung des § 16 StGB gelöst (vgl. unter #Rechtsfolgen).
Da der Täter sich in Wahrheit über einen (tatsächlichen) Tatumstand und nicht über den Tatbestand als solchen irrt, findet sich in der Literatur entsprechend der Formulierung in § 16 StGB zunehmend auch die Bezeichnung Erlaubnistatumstandsirrtum.