Erregung öffentlichen Ärgernisses
Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist (wird nicht absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, kommt eine Ahndung als Belästigung der Allgemeinheit in Betracht). Im Jahre 2018 wurden in Deutschland 240 Verurteilungen nach § 183a StGB ausgesprochen, 226 gegen Männer und 14 gegen Frauen.
Auch die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen kann laut § 166 StGB als Erregung öffentlichen Ärgernisses betrachtet werden und ist damit strafbar. Allerdings wird in §166 die Störung des öffentlichen Friedens betont. Die Begriffe "Beschimpfung" oder "öffentlicher Frieden" werden dabei nicht weiter definiert oder von öffentlichen Ärgernissen differenziert.